Fächerübergreifende Modulprüfung FÜM I

Allgemeines

Antrittsvoraussetzung

Positive Absolvierung der Teildiplomprüfung "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" und ein Pflichtübungszeugnis aus Romanistische Fundamente oder Rechtsgeschichte.

Prüfungsmodalitäten

Die Prüfung erfolgt schriftlich und dauert 180 Minuten.

Um die Prüfung positiv zu absolvieren, sind mindestens 90 der 180 Punkte zu erreichen. Zusätzlich ist in jedem dieser Teile eine Mindestpunkteanzahl notwendig: Romanistische Fundamente 48 (von 120 möglichen Punkten), Grundlagen des Völkerrechts und des Europarechts je 12 (von maximal 30 Punkten).

Prüfungsaufbau

Die Fächerübergreifende Modulprüfung "Europäische und internationale Grundlagen des Recht" besteht aus 3 Teilen:

Romanistische Fundamente

In diesem Teil wird gezeigt, wie rechtliche Probleme zu römischer Zeit gelöst wurden. Die Strukturen dieser Rechtsordnung sind teilweise dem heute geltenden Recht sehr ähnlich. Es wird sowohl römisches Sachenrecht als auch römisches Schuldrecht geprüft.

Grundlagen des Völkerrechts

Gegenstand dieses Teils ist das Internationale Recht. Es soll ein Überblick über dieses Rechtsgebiet gewonnen werden.

Grundlagen des Europarechts

Ziel ist es, die Grundzüge des Europarechts zu verstehen und zu beherrschen.


Spezifische Fragen zur FÜM I im Fach Europarecht (z.B. zulässige Materialien, Einsicht …) richten Sie bitte ausschließlich an Frau Sen. Sc. Dr. Topal-Gökceli. Allgemeine organisatorische Fragen und Anliegen rund um die FÜM I (z.B. Ablauf, Termine …) richten Sie bitte ausschließlich an das Studien Service Center.


Stoffabgrenzung

Hinweis: Die Skripten sind ausschließlich im Jus-Shop Facultas erhältlich. 

Prüfungsstoff

Gegenstand der FÜM I sowie der VO sind das Verständnis und die Beherrschung der Grundzüge des Europarechts.
Prüfungsstoff der FÜM I ist die angegebene Pflichtliteratur. Die VO präsentiert die zentralen Inhalte der Materie ergänzend zur Pflichtliteratur für die FÜM I. Sie deckt die wesentlichen prüfungsrelevanten Bereiche ab, hat aber im Unterschied zur Literatur keinen Anspruch auf prüfungsrelevante Vollständigkeit. Vielmehr ist es Zweck der VO, den Studierenden eine zusätzliche Perspektive auf Schwerpunkte des prüfungsrelevanten Stoffs zu eröffnen und dessen Verarbeitung und Verständnis zu erleichtern, insbesondere durch dessen Erklärung und Vereinfachung, Vertiefung und Möglichkeit zur Interaktion/Fragen.
Die VO deckt - nach Maßgabe der verfügbaren Zeit - die folgenden Materien ab (jeweils in Grundzügen): Grundprinzipien, Institutionen, Rechtsquellen, Rechtsetzung, Kompetenzverteilung, Binnenmarktrecht (Unionsbürgerschaft, Grundfreiheiten, Wettbewerb), Durchsetzung und Rechtsschutz. Ob und in welcher Tiefe sämtliche dieser Materien in der VO behandelt werden können, hängt jeweils vom Fortschritt der VO ab.

Literatur ab Prüfungstermin November 2016

  • Pflichtliteratur
  • Thomas Jaeger, Einführung in das Europarecht (2. Aufl. 2018, Verlag Facultas)
  • Gesetzestext (z.B. Kodex Europarecht (LexisNexis), alle sonstigen unkommentierten Gesetzestexte (z.B. ausgedruckte Fassungen))
  • Weiterführende Literatur (optional)
  • Roland Bieber / Astrid Epiney / Marcel Haag, Die Europäische Union (11. Aufl. 2015)
  • Marcus Klamert, EU-Recht (Manz, 2015)
  • Hubert Isak, Europarecht I (2-teilig; LexisNexis, 7. Aufl. 2014)
  • Florian Schuhmacher, Europarecht II (LexisNexis, 6. Aufl. 2014)

In der Zeitschrift JAP finden Sie Musterlösungen für den europarechtlichen Teil der FÜM I. Achtung: Auf Aktualität dieser Musterlösungen achten!


Zulässige Gesetzesausgaben für den europarechtlichen Teil der FÜM 1: Kodex Europarecht: 25. Auflage vom 1.2.2018

Sonstige unkommentierte Vertragstexte, zB ausgedruckte Fassungen: http://eur-lex.europa.eu/collection/eu-law/treaties.html?locale=de

LexPack FÜM 1

WICHTIG: Völkerrechtliche Texte (insbesondere die Charta der Vereinten Nationen) dürfen nicht enthalten sein.


Zulässige Kennzeichnungen in den Vertragstexten: Farbliche Hervorhebungen sind zulässig. Artikelverweise sind zulässig. Jedenfalls nicht erlaubt sind darüber hinausgehende Kommentierungen, Anmerkungen, Stichworte oder Informationen. Sonstige Markierungen (Anstreichungen, Unterschreichungen, Symbole etc.) sind dann unzulässig, wenn sie offenkundig nur der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Das Einlegen von Post-its ist erlaubt, die Post-its dürfen aber nur mit Verweisen auf die jeweilige Vertragsbestimmung (zB Art. 263 AEUV) beschriftet sein, nicht jedoch mit Überschriften oder Stichworten (zB Nichtigkeitsklage).